Benutzungsordnung

 

 

Benutzungsordnung

der Dombibliothek Hildesheim
 

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Dombibliothek Hildesheim.

§ 2

Aufgabe der Dombibliothek

  1. Die Bibliothek dient als öffentliche Einrichtung der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Ausbildung, der beruflichen Arbeit und der Fortbildung.
  2. Die Bibliothek erfüllt ihre Aufgaben, indem sie insbesondere
  1. ihre Bestände zur Benutzung in ihren Räumen bereitstellt,
  2. dafür geeignete Bestände zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleiht,
  3. Reproduktionen aus eigenen und von anderen Bibliotheken beschafften Werken herstellt, ermöglicht oder vermittelt,
  4. Werke im Leihverkehr der Bibliotheken beschafft und für den Leihverkehr zur Verfügung stellt,
  5. aufgrund ihrer Bestände und Informationsmittel Auskünfte erteilt,
  6. Informationen aus Datenbanken vermittelt,
  7. Öffentlichkeitsarbeit leistet, insbesondere durch Ausstellungen, Führungen, Vorträge und Tagungen,
  8. Veröffentlichungen herausgibt.
  1. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der speziellen Aufgabenstellung der Bibliothek und nach ihrer personellen, sächlichen und technischen Ausstattung.

 

Allgemeine Benutzungsbestimmungen

§ 3

Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses

Das Benutzungsverhältnis ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich gestaltet. Über Sondernutzungen können privat-rechtliche Vereinbarungen getroffen werden.

§ 4

Zulassung zur Benutzung, Beendigung des Benutzungsverhältnisses, Ausschluss von der Benutzung

  1. Die vollumfängliche Nutzung der Bibliothek ist erst nach Anmeldung möglich. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich persönlich unter Vorlage eines Personalausweises/Reisepasses/personenbezogenen amtlichen Dokuments. Ist der Wohnsitz aus diesem Ausweis nicht ersichtlich, so ist zusätzlich ein entsprechender amtlicher Nachweis vorzulegen.
  2. Die Zulassung zur Benutzung erfolgt durch die Aushändigung des Benutzer:innenausweises.
  3. Bei Minderjährigen ist für die Anmeldung die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  4. Mit der Anmeldung wird die Benutzungsordnung anerkannt.
  5. Änderungen der persönlichen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
  6. Das Benutzungsverhältnis besteht bis auf Widerruf.    
  7. Zum Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle aus der Bibliothek entliehenen Werke zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen sind zu begleichen. Unerfüllte Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses bestehen.
  8. Die Nutzung des Lesesaals und seiner Freihandbestände ist zu den Öffnungszeiten auch ohne gültigen Benutzer:innenausweis möglich.
  9. Verstoßen Benutzer:innen schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die Bibliothek Benutzer:innen vorübergehend oder dauerhaft, auch teilweise, von der Benutzung der Bibliothek ausschließen. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen.
  10. Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

§ 5

Datenschutzhinweise

Die Bibliothek verarbeitet im Rahmen der Anmeldung personenbezogene Daten zu Ihrer Person. Weitere Informationen zu diesen Datenverarbeitungen finden Sie in der „Datenschutz-Information für die Benutzung der Dombibliothek Hildesheim nach § 15 KDG“, die sich im Anhang dieser Benutzungsordnung befindet.

§ 6

Verhalten in der Bibliothek

  1. Benutzer:innen haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
  2. Mäntel und ähnliche Kleidungsstücke, Hüte, Schirme, Koffer, Taschen und Rucksäcke sind in den Garderobenschränken im Foyer einzuschließen oder bei der Aufsicht zu hinterlegen. Mitgebrachte Gegenstände können in den bereitgestellten Medientransportkörben mit in den Lesesaal genommen werden.
  3. Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der Bibliothek nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt werden.
  4. Essen ist im Lesesaal verboten. Rauchen ist innerhalb des Gebäudes nicht gestattet. Tiere dürfen in der Regel nicht mitgebracht werden. Trinken in Form von Wasser in durchsichtigen Trinkbehältnissen ist am Arbeitsplatz im unteren Teil des Lesesaals gestattet, sofern keine Sonder- oder Altbestände am Arbeitsplatz ausgelegt wurden.

§ 7

Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht

  1. Das Bibliotheksgut ist sorgfältig zu behandeln. Eigene Vermerke, An- und Unterstreichen, Markierungen sowie Durchpausen sind nicht gestattet.
  2. Bei Verlust oder Beschädigung muss das Medium in gleichwertiger Weise ersetzt werden. Ist kein Ersatz möglich, ist Schadenersatz zu leisten.

Der Verlust eines Benutzer:innenausweises ist der Bibliothek unverzüglich zu melden

§ 8

Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht

  1. Alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften usw. sind der Aufsicht vorzuzeigen. Wird eine Kontrolle verweigert, müssen die Schließfächer genutzt werden. Für Rückgaben/Informationsaustausch am Tresen müssen Jacken und Taschen nicht eingeschlossen werden.
  2. Dem Bibliothekspersonal sind auf Verlangen ein amtlicher Ausweis und der Benutzer:innenausweis vorzulegen.
  3. Das Verwahren von Gegenständen und Kleidungsstücken in den Aufbewahrungsschränken ist nur für die Dauer des Bibliotheksbesuches gestattet. Gefundene bzw. entnommene Gegenstände aus nicht fristgerecht geräumten Schließfächern werden entsprechend § 978 BGB behandelt.
  4. Die Bibliotheksleitung übt das Hausrecht aus. Sie kann Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.

§ 9

Reproduktionen und Kopien

  1. Grundlegend sind das Urheberrecht sowie das Prinzip der Bestandserhaltung.
  2. Bücher, die älter als 100 Jahre sind, dürfen nicht eigenständig kopiert werden.
  3. Zu kopierende Bücher sind der Lesesaalaufsicht vorab vorzulegen, wenn sie älter als 50 Jahre sind. Die Lesesaalaufsicht entscheidet, ob Kopien angefertigt werden dürfen. Der Zustand ist das entscheidende Kriterium.
  4. Kopien sind bis zu 30 Abzügen kostenfrei, Scans sind grundsätzlich kostenfrei.
  5. Die Benutzer:innen sind angehalten, aus ökologischen Gründen die Scan-Funktion am Kopiergerät zu nutzen.
  6. Die Bibliothek kann auf Antrag Reproduktionen aus ihren Beständen anfertigen oder anfertigen lassen, soweit gesichert ist, dass die Werke dabei nicht beschädigt werden. Für die Einhaltung der Urheber- und Persönlichkeitsrechte und sonstiger Rechte Dritter beim Gebrauch dieser Reproduktionen sind die Benutzer:innen allein verantwortlich.
  7. Vervielfältigungen aus Handschriften, alten Drucken, Sonderbeständen und Werken, die älter als 100 Jahre sind, sowie älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Werken dürfen nur von der Bibliothek oder mit ihrer Einwilligung angefertigt werden. Die Bibliothek bestimmt die Technik bzw. Art der Vervielfältigung. Sie kann eine Vervielfältigung aus konservatorischen Gründen ablehnen oder einschränken.
  8. Stellt die Bibliothek selbst die Vervielfältigung her, so verbleiben ihr die daraus erwachsenen Rechte. Die Originalaufnahmen verbleiben in ihrem Eigentum.
  9. Eine Vervielfältigung für politische oder gewerbliche Zwecke (z.B. Dokumentlieferdienste, Reprints, Faksimileausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang bedarf einer besonderen Vereinbarung. Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.
  10. Die Ausleihe von Werken für Ausstellungen oder ihre Benutzung zu Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen bedarf ebenfalls einer besonderen Vereinbarung.

§ 10

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Bibliotheksleitung festgesetzt und an entsprechenden Stellen wie der Webseite und Aushängen bekannt gegeben. Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.

§ 11

Haftung der Bibliothek

Die Bibliothek oder ihr Träger haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht werden. Für Gegenstände, die aus den vorhandenen Aufbewahrungseinrichtungen abhandenkommen, haftet die Bibliothek oder ihr Träger nur, wenn der Bibliothek ein Verschulden nachgewiesen wird. Für Geld und Wertsachen wird nicht gehaftet.

 

Benutzung innerhalb der Bibliothek

§ 12

Benutzung im Lesesaal

  1. Alle im Lesesaal der Bibliothek aufgestellten und ausgelegten Werke können an Ort und Stelle benutzt werden.
  2. Lesesaalplätze dürfen nicht vorbelegt werden. Der Platz muss beim endgültigen Verlassen abgeräumt werden. Andernfalls können belegte, aber unbesetzte Plätze von den Bibliotheksbediensteten abgeräumt und neu vergeben werden.
  3. Der Präsenzbestand des Lesesaals darf primär nur im Lesesaal an den Arbeitsplätzen benutzt werden. Nach Gebrauch sind die Werke an ihren Standort zurückzustellen. Alternativ können, nach Rücksprache mit dem Aufsichtspersonal, die benutzten Medien auf dem Tisch verbleiben und werden von den Mitarbeiter:innen der Bibliothek zurückgestellt.
  4. Bände aus dem Magazinbestand können zur Benutzung in den Lesesaal bestellt werden. Sie sind bei der Lesesaalaufsicht in Empfang zu nehmen und dort wieder abzugeben. Ausgehobene bzw. bereitgestellte Bände werden, wenn nicht anders vereinbart, nach spätestens sieben Tagen ins Magazin zurückgestellt.

§ 13

Nutzung von Handschriften, älteren Beständen und Sonderbeständen

  1. Handschriften und andere wertvolle Bestände dürfen nach schriftlicher Anmeldung nur unter Angabe des Zwecks und nur an den von der Bibliothek für die Einsichtnahme an dem jeweils bestimmten Arbeitsplatz sowie unter Aufsicht benutzt werden. Die für die Erhaltung dieser Bestände notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten. Diese werden vorab von den Verantwortlichen mitgeteilt.
  2. Buchkeile, Bleischlangen oder andere Benutzungshilfsmittel werden seitens der Bibliothek bereitgestellt. Am jeweilig bestimmten Arbeitsplatz sind nur Bleistifte zulässig.
  3. Bei der Benutzung von Handschriften oder Beständen, die älter als 50 Jahre alt sind, ist nur die Benutzung von Bleistiften zulässig.
  4. Die Bibliothek kann zeitgenössische Handschriften, insbesondere Nachlässe, zum Schutz von Persönlichkeitsrechten für einen angemessenen Zeitraum von der Benutzung ausnehmen.
  5. Von jeder Veröffentlichung aus und über Handschriften der Bibliothek ist ein Belegexemplar unaufgefordert und unentgeltlich nach Erscheinen unverzüglich an die Bibliothek abzuliefern. Das Gleiche gilt auf Verlangen der Bibliothek auch für Veröffentlichungen aus seltenen Drucken oder über sie. Sonderregelungen in Einzelfällen bleiben der Bibliothek vorbehalten. Die Bestimmungen des Urheberrechts bleiben unberührt.

§ 14

Zutritt zum Magazin

Der Zutritt zu den Magazinräumen ist nur mit besonderer Erlaubnis gestattet.

 

 

Ausleihe

§ 15

Allgemeine Ausleihbestimmungen

  1. Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind grundsätzlich:
  • Handschriften
  • Werke von besonderem Wert
  • Werke, die älter als 100 Jahre alt sind
  • Loseblattsammlungen sowie ungebundene Werke
  • Zeitungen und Zeitschriften
  1. Die Bibliotheksleitung kann weitere Werke von der Entleihung ausnehmen oder ihre Entleihung einschränken. Sie kann insbesondere einzelne Werke oder Literaturgruppen befristet von der Ausleihe sperren.
  2. Ausleihen des Präsenzbestandes sind mit einer verkürzten Leihfrist von 14 Tagen möglich. Für singulär vorhandene Werke ist nur die Kurzausleihe über das Wochenende möglich.
  3. Die Ausgabe besonders häufig angefragter Werke kann auf den Lesesaal beschränkt werden.
  4. Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der individuellen Bestellungen oder gleichzeitig entliehenen Bände zu beschränken.
  5. Bei Werken, die für die uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet sind, kann das Entleihen vom Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks abhängig gemacht werden.
  6. Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Werke aus ihrem Bestand auszuhändigen.
  7. Entliehene Werke dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Rückgabe der entliehenen Werke kann jedoch im Auftrag durch Dritte erfolgen.

§ 16

Ausleihvorgang

  1. Für die Bestellung von Magazinbeständen in den Lesesaal oder die Ausleihe von Büchern müssen die dafür vorgesehenen Leihscheine ausgefüllt werden.
  2. Die gewünschten Werke haben die Benutzenden in der Regel persönlich an der Aufsicht in Empfang zu nehmen bzw. abzugeben.
  3. Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Werkes an die entleihende Person ist der Ausleihvorgang vollzogen. Die entleihende Person haftet von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe für das Werk, auch wenn ein Verschulden nicht nachzuweisen ist.

 

§ 17

Leihfristen, Fristverlängerungen, Rückforderungen

  1. Die reguläre Leihfrist beträgt 4 Wochen, die verkürzte Leihfrist 2 Wochen. Die Bibliothek kann entsprechend den Erfordernissen des Benutzungsdienstes eine andere Frist festsetzen. Entliehene Werke sind der Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist zurückzugeben.
  2. Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird. Entsprechend den Erfordernissen des Benutzungsdienstes können Fristverlängerungen ausgeschlossen werden. Anträge auf Fristverlängerungen sind vor Ablauf der Leihfrist mündlich, fernmündlich oder via E-Mail zu stellen.
  3. Die Bibliothek kann ein Werk vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es zu dienstlichen Zwecken benötigt wird. Sie kann zum Zweck einer Revision eine allgemeine Rückgabe aller Werke anordnen.
  4. Bei der Entleihung von Werken, die längerfristig zu Forschungszwecken benötigt werden, kann die Bibliothek auf Anfrage auf maximal ein halbes Jahr verlängern, falls keine Vormerkungen vorliegen.

§ 18

Vormerkungen

  1. Verliehene Werke können zur Entleihung oder zur Benutzung im Lesesaal vorgemerkt werden.
  2. Die Bibliothek kann die Zahl der Vormerkungen auf dasselbe Buch und die Anzahl der Vormerkungen pro Benutzer:in begrenzen.
  3. Auskünfte darüber, welche Person ein Werk entliehen hat, unterliegen dem Datenschutz und werden nicht erteilt.

§ 19

Mahnungen

  1. Bei Überschreiten der Leihfrist werden die Benutzer:innen schriftlich oder per E-Mail nach 7 Tagen, unter Fristsetzung von 1 Woche, gemahnt. Wird dieser Mahnung nicht fristgerecht Folge geleistet, erfolgt eine zweite Mahnung. Wird auch die 2. einwöchige Rückgabefrist nicht eingehalten, erfolgt eine dritte Mahnung. Nach Ablauf der dritten Abgabefrist wird der Mahnvorgang an die Rechtsabteilung des Bistums Hildesheim übergeben.
  2. Die Mahngebühr entsteht mit der Ausfertigung des Mahnschreibens oder der Absendung der E-Mail.
  3. Mahnungen zur Rückgabe gelten drei Werktage nach Einlieferung bei der Post als zugestellt. Sie gelten auch dann als zugestellt, wenn sie an die hinterlegte Anschrift versandt wurden und nicht als unzustellbar zurückgekommen sind. Wird die E-Mail-Adresse hinterlegt, ist die Bibliothek berechtigt, den erforderlichen Schriftverkehr per E-Mail abzuwickeln. E-Mail-Mahnungen bedürfen keiner Unterschrift und gelten als sofort zugestellt.
  4. Solange die Entleiher:innen der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachgekommen oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Werke an die Person einstellen und die Verlängerung der Leihfrist verwehren.
  5. Es fallen folgende Mahngebühren an:

1. Mahnung: kostenfrei

2. Mahnung: 5 € pro Band

3. Mahnung: 7 € pro Band

  1. Das Mahnintervall beträgt 1 Woche.

 

Leihverkehr

§ 20

Nehmende (passive) Fernleihe

  1. Werke, die am Ort nicht vorhanden sind, können durch die Vermittlung der Bibliothek auf dem Wege des regionalen, deutschen oder internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden. Die Entleihung erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung, nach internationalen Vereinbarungen und zu den besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek. In der Regel ist der Service kostenfrei. In Sonderfällen können Kosten entstehen, über die die Bibliothek aber vorab mit den anfragenden Benutzer:innen in Rücksprache tritt.
  2. Die Bestellungen und damit zusammenhängende Anträge, wie Fristverlängerung oder Ausnahmegenehmigung, sind über die vermittelnde Bibliothek zu leiten. Anträge auf Fristverlängerung sollen sich auf Ausnahmefälle beschränken.

§ 21

Gebende (aktive) Fernleihe

Die Dombibliothek Hildesheim stellt ihre Bestände nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung dem auswärtigen Leihverkehr zur Verfügung.

 

Inkrafttreten

§ 22

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 15.08.2024 in Kraft.

 

 

 

 

Anhang

Datenschutz-Information

für die Benutzung der Dombibliothek nach § 15 KDG

 

 

Verantwortliche

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Dombibliothek Hildesheim, Domhof 30 in 31134 Hildesheim, Telefon: 05121/307750, E-Mail: dombibliothek@bistum-hildesheim.de.

Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Um Ihnen die vollumfängliche Benutzung der Dombibliothek im Rahmen unserer Benutzungsordnung zu ermöglichen und alle hiermit verbundenen Aufgaben (z.B. Ausstellung Leseausweis, Entleihe und Vormerkung von Medien, Erhebung von Mahnge­bühren, Rechtsverfolgung) erfüllen zu können, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten.

Hierunter fallen

  • Daten zu Ihrer Person (z.B. Name, Anschrift, Kontaktdaten) und
  • Daten zur Nutzung unseres Bestandes (z.B. Ausleihdatum, Rückgabedatum, Vormerkungen, Mahngebühren, Sperrvermerke).

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist das Benutzungsverhältnisses, das zwischen Ihnen und der Dombibliothek durch Ihre Anmeldung bzw. die Nutzung unserer Medien zustande kommt (§ 6 Abs. 1 lit. c KDG).

Sie sind nicht verpflichtet, uns diese Daten zur Verfügung zu stellen. Sollten Sie uns diese Daten nicht zur Verfügung zu stellen, können Sie die die Leistungen unserer Bibliothek nicht vollumfänglich nutzen, insbesondere können Sie dann keine Medien bei uns entleihen.

Weitere Angaben können Sie uns auf freiwilliger Basis machen. Rechtsgrundlage ist in diesem Fall Ihre Einwilligung (§ 6 Abs. 1 lit. b KDG).

Weitergabe von Daten

Ihre Daten behandeln wir selbstverständlich vertrau­lich. Wir geben Ihre Daten nur an Dritte weiter, wenn Sie in die Weitergabe eingewilligt haben (§ 6 Abs. 1 lit. b KDG).

Ggf. setzen wir streng weisungsgebundene Dienst­leister ein, die uns im Rahmen einer Auftrags­verarbeitung unterstützen (z.B. Dienstleister im Bereich Aktenvernichtung) und mit denen entsprechende Verträge zur Auftragsverarbeitung geschlossen wurden.

Datenlöschung

Ihre Daten werden gelöscht, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben worden sind, nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen. Eine Löschung erfolgt in der Regel sofort nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses bzw. wenn Sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren keine Medien bei uns entliehen haben.

Ihre Datenschutzrechte

Sie haben das Recht auf:

Unseren Datenschutzbeauftragten (datenschutz nord GmbH) erreichen Sie über kirche@datenschutz-nord.